Eigenheimerverband begrüßt Öffnungsklausel bei der Grundsteuer
Auf Drängen der Bayerischen Staatsregierung ist es gelungen, bei der Reform der Grundsteuer eine Länderöffnungsklausel zu erreichen. Eine Öffnungsklausel ermöglicht es Bundesländern eine Grundsteuer zu erheben, die sich pauschal an der Fläche des Grundstücks orientiert. Bundesfinanzminister Olaf Scholz plädiert dagegen dafür, die Abgabe auf der Basis von Faktoren wie dem Wert des Bodens und der Durchschnittsmiete zu berechnen. Der Eigenheimerverband Deutschland e.V. hat alle Länderregierungen angeschrieben, um in Erfahrung zu bringen, welche Bundesländer von der Öffnungsklausel Gebrauch machen wollen. Bis zum Redaktionsschluss für diese Ausgabe hatten 12 der 16 Bundesländer und Stadtstaaten geantwortet.
Als einziges Bundesland hat der Freistaat Bayern zum gegenwärtigen Zeitpunkt entschieden, von der Öffnungsklausel Gebrauch zu machen. Die Bundesländer Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, der Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein sowie die Hansestadt Hamburg antworteten dem Eigenheimerverband, dass sie noch keine Entscheidung getroffen haben. Rheinland-Pfalz, die Hansestadt Bremen und Berlin werden die Regelung der Bundesregierung übernehmen.
Sehr kritisch sieht Vizepräsident Ralf Bernd Herden die Bekundungen der Baden-Württembergischen Grünen, ein Bodenwertmodell schaffen zu wollen: Die Folge könnte sein, dass ein Einfamilienhausbesitzer ebenso viel Grundsteuer zahlen muss, wie alle Mieter eines zehnstöckigen Hochhauses zusammen. Dies ist in den Augen von Ralf Bernd Herden eigenheimerfeindlich.
Präsident Kuhn fordert von allen Länderregierungen, die Neuregelung aufkommensneutral zu gestalten und die Reform der Grundsteuer nicht zu missbrauchen, Hauseigentümer stärker finanziell zu belasten, um Haushaltslöcher zu stopfen. Zudem warnt der Präsident davor, dass mit dem wertbasierten Besteuerungsmodell aufgrund der starken Wertsteigerungen der vergangenen Jahre auf die Bürger eine massive Erhöhung der Grundsteuerbelastung zukommt. Da die Grundsteuer – nach aktueller Rechtslage – grundsätzlich zu den umlagefähigen Nebenkosten zählt, belastet dies dann Eigenheimbesitzer und Mieter gleichermaßen.