Satzung
Die Satzung des Eigenheimerverbandes Deutschland e.V. zum Download im PDF-Format
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Satzung
Diese Satzung wurde in der 126. Mitgliederversammlung am 10./11. Oktober 2014 in Zossen beschlossen und am 15.12.2014 im Vereinsregister des Amtsgerichts München, Registergericht, unter dem Aktenzeichen VR 10185 eingetragen.
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verband führt den Namen „Eigenheimerverband Deutschland e. V.“, nachfolgend „Bundesverband“ genannt. Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.
(2) Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Zweck des Bundesverbandes ist der Zusammenschluss der Siedler und Eigenheimer im unter § 1 Abs. 2 genannten Gebiet.
(2) Die Aufgaben des Bundesverbandes sind:
- den Siedlungs- und Eigenheimgedanken zu vertreten und zu fördern,
- die siedlungs- und wohnungspolitischen Zielsetzungen auf der Grundlage umweltpolitischer Grundsätze gegenüber Gesetzgebung, Verwaltung, Organisationen und Öffentlichkeit zu vertreten und sich in jeder zweck-dienlichen Weise für die Förderung und Erhaltung des selbstgenutzten Familienheims (Kleinsiedlung und Eigenheim) einzusetzen,
- bei der Vorbereitung von neuen Siedlungs- und Eigenheimmaßnahmen mitzuwirken und dabei für die Schaffung eine familiengerechten und gesunden Lebensraumes einzutreten,
- das selbstgenutzte Familienheim und damit die soziale Eigentumsbildung zu fördern,
- den Gedanken der Selbst- und Nachbarschaftshilfe zu pflegen und zu aktivieren,
- für familiäre und nachbarschaftliche Verbundenheit und Gemeinschaft einzutreten,
- den Natur- und Umweltschutz zu fördern,
- für ein gesundes Bauen und Wohnen einzutreten,
- die auf das selbstgenutzte Familienheim und den Garten bezogene Verbraucherberatung der Kleinsiedler und Eigenheimer mit der Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes,
- die Gartenfachberatung mit den Mitgliedern zu koordinieren und dabei insbesondere die Anlage und Pflege von Gärten im Sinne einer ökologischen Landschaftspflege unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes zu fördern,
- das Schrifttum im Bereich der Aufgaben durch die Herausgabe von Publikationen und Mitteilungsblättern zu pflegen.
(3) Zweck und Aufgaben des Bundesverbandes sind nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils geltenden Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinerlei Gewinn. Der Bundesverband ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(4) Mittel des Bundesverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und nicht für Zuwendungen an seine Mitglieder verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Bundesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen beziehungsweise Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder Verband/Verein werden, der die Förderung des Siedlungs- und Eigenheimwesens nach seiner Satzung verfolgt. In besonderen Fällen können auch im Siedlungswesen erfahrene Personen (natürliche und juristische) Mitglied werden.
Über die Aufnahme entscheidet in jedem Falle die Mitgliederversammlung.
(2) Die Selbständigkeit der Mitgliedsverbände/-vereine bleibt unangetastet. Sie ordnen ihre Angelegenheiten grundsätzlich nach eigenem Ermessen, eigener Zuständigkeit und Haftung. Sie sind verpflichtet, den Bundesverband in der Durchführung seiner Aufgaben durch aktive Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Auflösung des Bundesverbandes.
(4) Der Austritt kann unter Einhaltung einer sechsmonatlichen Frist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss schriftlich erklärt werden. Einem ausgeschiedenen Mitglied stehen Ansprüche an das Vermögen des Bundesverbandes nicht zu.
§ 4 Beiträge und Umlagen
Die Mitgliedsverbände/-vereine und sonstige Mitglieder verpflichten sich zur pünktlichen Zahlung der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Umlagen.
§ 5 Organe des Bundesverbandes
Die Organe Bundesverbandes sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. das Präsidium (Vorstand).
§ 6 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidium (Vorstand) nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit dreiwöchentlicher Frist schriftlich einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitgliedsverbände/-vereine schriftlich fordern.
(2) Die Mitgliedsverbände/-vereine können beliebig viele Vertreter zur Mitglieder-versammlung entsenden, bei Abstimmungen hat aber ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer jeder Mitgliedsverband/-verein nur zwei Stimmen. Der Präsident, die Vizepräsidenten und juristische Personen haben je eine Stimme. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(3) Die Übertragung der Rechte eines Stimmberechtigten im Wege der schriftlichen Vollmachterteilung ist zulässig.
(4) Schriftliche Urabstimmung durch das Präsidium (Vorstand) ist zulässig. Es entscheidet die einfache Mehrheit der eingegangenen Stimmen.
§ 7 Das Präsidium (Vorstand)
(1) Das Präsidium (Vorstand) besteht aus dem Präsidenten und bis zu zwei Vizepräsidenten. Es wird auf die Dauer von vier Jahren in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung gewählt. Es übt sein Amt bis zur Neuwahl aus.
(2) Der Präsident und die Vizepräsidenten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten einzeln den Bundesverband gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Geschäfte des Bundesverbandes nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen. Das Präsidium (Vorstand) gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Es übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine angemessene Aufwandsentschädigung kann durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
§ 8 Geschäftsführer
(1) Die Mitgliederversammlung kann einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der anfallenden Geschäfte verantwortlich. Dem Geschäftsführer obliegt die Protokollführung in den Mitgliederversammlungen.
(2) Der Geschäftsführer übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine angemessene Aufwandsentschädigung kann durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
§ 9 Niederschriften
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Kassenprüfung
Die Kassenführung ist mindestens einmal jährlich durch den von der Mitgliederversammlung beauftragten Revisor zu prüfen. Über jede Revision ist eine kurze Niederschrift anzufertigen und dem Vorstand zur Kenntnis zu geben. Der Mitgliederversammlung ist jährlich ein Revisionsbericht zu erstatten.
§ 11 Auflösung des Bundesverbandes
(1) Die Auflösung des Bundesverbandes erfolgt durch Beschluss der Mitglieder-versammlung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
(2) Im Falle der Auflösung des Bundesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung des Siedlungs- und Eigenheim-gedankens, des Natur- oder Umweltschutzes, des Kleingartenwesens oder zur Unterstützung von Institutionen, die im Sinne von § 53 AO oder der jeweils geltenden Bestimmungen der Abgabenordnung tätig und bedürftig sind. Beschlüsse über die künftige Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vermögens dürfen nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes für Körperschaften ausgeführt werden.
(3) Die Liquidation erfolgt durch das Präsidium (Vorstand).
§ 12 Errichtung und Inkrafttreten
(1) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10./11. Oktober 2014 in Zossen beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Das Präsidium (Vorstand) ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen, soweit dies für die Eintragung beim Registergericht erforderlich wird.